Das ist die Immobilie 
Bitte beachten Sie die nachstehenden Informationen:
Städtebauliche Anforderungen:
Die Bebauung erfolgt nach § 34 BauGB als allgemeines Wohngebiet (WA),
Grundflächenzahl GRZ 0,4
Geschossflächenzahl GFZ 0,8
Der Nachweis ist zu erbringen.
Nicht bebaute Flächen sind gärtnerisch zu gestalten.
Bebauung:
In den Planstraße A, B und C kann wie folgt gebaut werden....
Städtebauliche Anforderungen:
Die Bebauung erfolgt nach § 34 BauGB als allgemeines Wohngebiet (WA),
Grundflächenzahl GRZ 0,4
Geschossflächenzahl GFZ 0,8
Der Nachweis ist zu erbringen.
Nicht bebaute Flächen sind gärtnerisch zu gestalten.
Bebauung:
In den Planstraße A, B und C kann wie folgt gebaut werden....

Bitte beachten Sie die nachstehenden Informationen:
Städtebauliche Anforderungen:
Die Bebauung erfolgt nach § 34 BauGB als allgemeines Wohngebiet (WA),
Grundflächenzahl GRZ 0,4
Geschossflächenzahl GFZ 0,8
Der Nachweis ist zu erbringen.
Nicht bebaute Flächen sind gärtnerisch zu gestalten.
Bebauung:
In den Planstraße A, B und C kann wie folgt gebaut werden.
Planstraße A
Es wurde seitens der Stadtverwaltung/Bauleitplanung festgelegt, dass in der Planstraße A nur Häuser genehmigt werden, die in 1-geschossiger Bauweise errichtet werden.
Planstraße B
Es wurde seitens der Stadtverwaltung/Bauleitplanung festgelegt, dass in der Planstraße B Häuser genehmigt werden, die in 1-geschossiger und/oder 2-geschossiger Bauweise errichtet werden. Die Stadtverwaltung/Bauleitplanung weist darauf hin, dass die Haustypen zwingend entsprechend gruppiert sein müssen; d.h. 1-geschossige zu 1-geschossigen, 2-geschossige zu 2 geschossigen. Es soll vermieden werden, dass z.B. zwischen zwei 1-geschossigen Häusern ein 2-geschossiges Wohnhaus entsteht.
Planstraße C
Es wurde seitens der Stadtverwaltung/Bauleitplanung festgelegt, dass in der Planstraße C nur Häuser genehmigt werden, die in 2-geschossiger Bauweise errichtet werden.
Baufenster:
Es sind die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen (3 m) zu den Grundstücksgrenzen und zu den Planstraßen einzuhalten. Die Grundstücke sind ca. 17 m breit. Die Tiefe ergibt sich.
Lage:
Alle Grundstücke der Planstraßen A, B und C sind in Südausrichtung entwickelt.
Stellplätze:
Je Wohneinheit sind mind. 1,5 Stellplätze auf den zukünftigen Haus-Grundstücken zu errichten. Garagen können auf die Grenze gesetzt werden.
Abfallentsorgung:
Die Grundstückseigentümer bzw. deren Gleichgestellte haben nach der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bergkamen Maßnahmen zu treffen, um die Abfallentsorgung ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust zu sichern. In begründeten Einzelfällen kann die Stadt Bergkamen die Stelle zum Aufstellen der Abfallbehälter bestimmen. Ein begründeter Einzelfall liegt hier vor, da die Grundstücke über private Erschließungsstraßen ohne Wendehammer erschlossen werden.
Kanal:
Kosten für die Herstellung der Kanal-Hausanschlussleitung - ohne Hausanschlussschacht - je Grundstück ein Mischwasserkanal vom öffentlichen Kanal bis ca. 1 Meter hinter die Grundstücksgrenze verlegt, kostet einmalig 1.350 Euro inkl. MwSt..
Vermessungskosten:
Die Kosten für die Teilungsvermessung und Eintragung der Baulast auf der Privatstraße betragen 2.350 Euro pro Grundstück inkl. der anteiligen Kataster-Übernahmegebühren.
Grundstücksanteil Privatstraße/n (z.Zt. Planstraße A, B, C):
Das Baugebiet wird von der Büscherstraße aus über drei private Stichstraßen erschlossen (Planstraße A, B und C).
Die Privatstraße ist anteilig mit zu erwerben. Der Kaufpreis beträgt 185,00 Euro pro Quadratmeter. (ca. 11.050,00 pro Grundstück)
Beim Erwerb von z.B. 2 Grundstücken beträgt der Anteil 2/6.
Gasversorgung:
Im Zuge der Umsetzung der EnEV 2016 sind hier keine Gasanschlüsse mehr vorgesehen.
*Um den Energiestandard von Neubauten weiter zu erhöhen, wurden in der letzten Novellierung der EnEV
Verschärfungen festgelegt, die zum 01.01.2016 in Kraft getreten ist. Umgangssprachlich wird
daher häufig von der „EnEV 2016“ gesprochen.
*Zum Jahreswechsel 2015/2016 sinkt der maximal zulässige Jahres-Primärenergiebedarf für Neubauten um 25 %. Zugleich steigen die Anforderungen an die energetische Qualität
der Gebäudehülle, denn durch eine veränderte Nachweismethode sollen die Transmissionswärmeverluste um ca. 20 % vermindert werden. Somit wurde das KfW-Effizienzhaus 70
praktisch zum Mindeststandard der Energieeinsparverordnung deklariert. Werden diese Anforderungen missachtet, drohen gemäß § 27 Abs. 1 der EnEV Bußgelder von bis zu 50.000 Euro!
*Quelle:www.Bau-Energieportal.de
Sonstiges:
Gggfl. sind geringfügige Änderungen, z.B. in der Quadratmeterzahl der Grundstücksflächen oder der Flächen der Privatstraßen nach Abschluss der Vermessung möglich.
Städtebauliche Anforderungen:
Die Bebauung erfolgt nach § 34 BauGB als allgemeines Wohngebiet (WA),
Grundflächenzahl GRZ 0,4
Geschossflächenzahl GFZ 0,8
Der Nachweis ist zu erbringen.
Nicht bebaute Flächen sind gärtnerisch zu gestalten.
Bebauung:
In den Planstraße A, B und C kann wie folgt gebaut werden.
Planstraße A
Es wurde seitens der Stadtverwaltung/Bauleitplanung festgelegt, dass in der Planstraße A nur Häuser genehmigt werden, die in 1-geschossiger Bauweise errichtet werden.
Planstraße B
Es wurde seitens der Stadtverwaltung/Bauleitplanung festgelegt, dass in der Planstraße B Häuser genehmigt werden, die in 1-geschossiger und/oder 2-geschossiger Bauweise errichtet werden. Die Stadtverwaltung/Bauleitplanung weist darauf hin, dass die Haustypen zwingend entsprechend gruppiert sein müssen; d.h. 1-geschossige zu 1-geschossigen, 2-geschossige zu 2 geschossigen. Es soll vermieden werden, dass z.B. zwischen zwei 1-geschossigen Häusern ein 2-geschossiges Wohnhaus entsteht.
Planstraße C
Es wurde seitens der Stadtverwaltung/Bauleitplanung festgelegt, dass in der Planstraße C nur Häuser genehmigt werden, die in 2-geschossiger Bauweise errichtet werden.
Baufenster:
Es sind die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen (3 m) zu den Grundstücksgrenzen und zu den Planstraßen einzuhalten. Die Grundstücke sind ca. 17 m breit. Die Tiefe ergibt sich.
Lage:
Alle Grundstücke der Planstraßen A, B und C sind in Südausrichtung entwickelt.
Stellplätze:
Je Wohneinheit sind mind. 1,5 Stellplätze auf den zukünftigen Haus-Grundstücken zu errichten. Garagen können auf die Grenze gesetzt werden.
Abfallentsorgung:
Die Grundstückseigentümer bzw. deren Gleichgestellte haben nach der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bergkamen Maßnahmen zu treffen, um die Abfallentsorgung ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust zu sichern. In begründeten Einzelfällen kann die Stadt Bergkamen die Stelle zum Aufstellen der Abfallbehälter bestimmen. Ein begründeter Einzelfall liegt hier vor, da die Grundstücke über private Erschließungsstraßen ohne Wendehammer erschlossen werden.
Kanal:
Kosten für die Herstellung der Kanal-Hausanschlussleitung - ohne Hausanschlussschacht - je Grundstück ein Mischwasserkanal vom öffentlichen Kanal bis ca. 1 Meter hinter die Grundstücksgrenze verlegt, kostet einmalig 1.350 Euro inkl. MwSt..
Vermessungskosten:
Die Kosten für die Teilungsvermessung und Eintragung der Baulast auf der Privatstraße betragen 2.350 Euro pro Grundstück inkl. der anteiligen Kataster-Übernahmegebühren.
Grundstücksanteil Privatstraße/n (z.Zt. Planstraße A, B, C):
Das Baugebiet wird von der Büscherstraße aus über drei private Stichstraßen erschlossen (Planstraße A, B und C).
Die Privatstraße ist anteilig mit zu erwerben. Der Kaufpreis beträgt 185,00 Euro pro Quadratmeter. (ca. 11.050,00 pro Grundstück)
Beim Erwerb von z.B. 2 Grundstücken beträgt der Anteil 2/6.
Gasversorgung:
Im Zuge der Umsetzung der EnEV 2016 sind hier keine Gasanschlüsse mehr vorgesehen.
*Um den Energiestandard von Neubauten weiter zu erhöhen, wurden in der letzten Novellierung der EnEV
Verschärfungen festgelegt, die zum 01.01.2016 in Kraft getreten ist. Umgangssprachlich wird
daher häufig von der „EnEV 2016“ gesprochen.
*Zum Jahreswechsel 2015/2016 sinkt der maximal zulässige Jahres-Primärenergiebedarf für Neubauten um 25 %. Zugleich steigen die Anforderungen an die energetische Qualität
der Gebäudehülle, denn durch eine veränderte Nachweismethode sollen die Transmissionswärmeverluste um ca. 20 % vermindert werden. Somit wurde das KfW-Effizienzhaus 70
praktisch zum Mindeststandard der Energieeinsparverordnung deklariert. Werden diese Anforderungen missachtet, drohen gemäß § 27 Abs. 1 der EnEV Bußgelder von bis zu 50.000 Euro!
*Quelle:www.Bau-Energieportal.de
Sonstiges:
Gggfl. sind geringfügige Änderungen, z.B. in der Quadratmeterzahl der Grundstücksflächen oder der Flächen der Privatstraßen nach Abschluss der Vermessung möglich.
