Degressive Abschreibung bei Haus- und Wohnungskauf

Degressive Abschreibung für den Wohnungsbau

Gesetzentwurf zum Wachstumschancengesetz - Information vom Maklerbüro Fröndenberg

Maklerbüro Fröndenberg Kappenstein Immobilien zum Gesetzentwurf zum Wachstumschancengesetz

Gesetzentwurfs zum Wachstumschancengesetz

Am 30.8.2023 beschloss die Bundesregierung eine überarbeitete Version des Gesetzentwurfs zum Wachstumschancengesetz, die auch eine degressive Abschreibung für den Neubau von Wohnungen beinhaltet.

Aktuell werden neue Wohnhäuser linear mit einem festen Prozentsatz abgeschrieben (§ 7 Absatz 4 EStG). Ab dem 31.12.2022 beträgt dieser Prozentsatz gemäß § 7 Absatz 4 Nr. 2a EStG 3 Prozent für Wohnhäuser, die ab diesem Datum fertiggestellt wurden. Das Wachstumschancengesetz soll nun eine degressive Abschreibung gemäß § 7 Absatz 5a EStG für neu errichtete Wohnhäuser einführen. Diese degressive Abschreibung gilt jedoch nur für Wohnhäuser, bei denen die maßgebliche Investitionsentscheidung zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 1. Oktober 2029 getroffen wird.

Es ist wichtig, zwischen den Fällen zu unterscheiden, in denen der Investor das Gebäude auf eigenem Grundstück errichtet und daher steuerlich als Hersteller gilt, und den Fällen, in denen der Investor das Gebäude durch einen entgeltlichen Rechtsgeschäft erwirbt und somit Anschaffungskosten hat.


1. Der Bauherr ist Investor
Sind Sie Bauherr und schreiben Sie die Herstellungskosten für das Gebäude ab, gilt die neue degressive Abschreibung nur, wenn Sie mit der Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen haben. Als Beginn der Herstellung gilt das Datum der Baubeginnsanzeige. Sollten landesrechtlich im Einzelfall keine Baubeginnsanzeigen vorgeschrieben sein, müssen Sie erklären, dass Sie den Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde freiwillig angezeigt haben.


2. Sie haben das Gebäude als Investor erworben.

Für den Fall des Erwerbs ist es möglich, die degressive Abschreibung für Abnutzung nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn der verbindliche Vertrag zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 geschlossen wurde (Vertragsabschluss 01.10.23 bis 30.09.29). Es ist unbedeutend, wenn der Kaufvertrag erst nach Beginn der Baumaßnahmen abgeschlossen wird.

Um die degressive AfA auf neue Gebäude auch bei einem Erwerb einzuschränken, muss außerdem die Voraussetzung erfüllt sein, dass der Steuerpflichtige das Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben hat. Ein Gebäude gilt als fertiggestellt, wenn es entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann.

Unter Erwerb ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums zu verstehen. Dies erfolgt in der Regel durch den Übergang von Nutzen und Lasten. Eine Umschreibung im Grundbuch ist nicht erforderlich. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Übergang von Nutzen und Lasten noch im selben Jahr wie die Fertigstellung erfolgen muss.


Beispiel
Die Baumaßnahmen wurden vom Bauträger im Juli 2022 begonnen (Baubeginnsanzeige). Ein Käufer kauft das Grundstück mit Vertrag vom 15.10.2023. Fertigstellung des Gebäudes ist am 1.12.2024. Der Lastenwechsel erfolgt am 15.12.2024.

Lösung
Der Käufer kann die degressive AfA nach dem neuen § 7 Abs. 5 a EStG in Anspruch nehmen. Dass mit dem Bau bereits vor dem 1.1.2023 begonnen wurde, ist unschädlich. Es genügt, dass der Kaufvertrag nach dem 30.9.2023 abgeschlossen wurde.

Fallabwandlung
Wenn der Lastenwechsel erst im Jahre 2025 stattfinden würde, könne der Käufer die degressive AfA nicht in Anspruch nehmen, weil die Anschaffung nicht bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung (2024) stattgefunden hat.

Darauf ist zu achten, wenn das Gebäude erst am Jahresende fertiggestellt wird.

Höhe der degressiven AfA
Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz in Höhe von 6 Prozent vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden.
Wird die degressive AfA genutzt, sind Absetzungen für außergewöhnliche wirtschaftliche oder technische Abnutzung nicht zulässig. Im Jahr der Herstellung oder Anschaffung kann die degressive AfA nur zeitanteilig entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG in Anspruch genommen werden.

Wahlrecht für einen Wechsel zur linearen AfA
Der Übergang von der degressiven AfA zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. Die weitere Absetzung für Abnutzung erfolgt dann ausgehend vom Restwert mit linear gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2 a . Quelle: IVD







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