Hauskauf in Fröndenberg - Regelungen zur Räum- und Streupflicht
Immobilienmakler Kappenstein in Fröndenberg informiert: Was Haus- und Wohnungseigentümer/Mieter beachten müssen
Wer ist für die Räum- und Streupflicht verantwortlich?
Grundsätzlich ist es die örtliche Gemeinde, die diese Pflicht trägt. Allerdings überträgt sie diese Verantwortung oft per Satzung auf die Eigenheimbesitzer.
Wohnungseigentümergemeinschaften:
Wohnungseigentümergemeinschaften müssen ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen. Entweder erledigen die Wohnungseigentümer diese Aufgaben selbst oder sie engagieren einen erfahrenen Dienstleister.
Bei vermietetem Eigentum:
Übertragung auf den Mieter durch Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung möglich. Ausnahmen: Sie sind gebrechliche Senioren oder haben gesundheitliche Einschränkungen.
Was ist zu beachten?
Bei Schneefall und Glättebildung beginnt die Winterdienstpflicht werktags um 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen um 9 Uhr, jeweils bis 20 Uhr. Wenn Sie wissen, dass Sie Ihre Grundstücke früher betreten, dann sollten Sie auch vor 7 Uhr damit beginnen. Es wird empfohlen, bei starkem Schneefall mehrmals zu räumen. Bei Glatteis streuen Sie bitte sofort.
Was muss verkehrssicher geräumt werden?
Fußwege, Eingang zum Haus und in der Regel auch der Weg zu den Mülltonnen.Alle Wege rund um das Grundstück. Zugänge und Rampen zu den Tiefgaragen. Private Wege und Zufahrten, die zum Grundstück führen. Nicht jedoch Wege, die nur als Verkürzung dienen.
Welches Streumittel ist zu verwenden?
In der kommunalen Straßenreinigungssatzung kann vorgeschrieben sein, dass Streumittel verwendet werden müssen. In den meisten Fällen reichen Granulat oder Splitt aus.
Die Nutzung von Streusalz ist in den meisten Kommunen nicht erlaubt. Wenn nach dem Schneeräumen noch glatte Stellen vorhanden sind, sollten diese daher mit abstumpfenden Mitteln (wie zum Beispiel Splitt, Granulat oder Sand) bestreut werden.
Die Nutzung von Streusalz ist in den meisten Kommunen nicht erlaubt. Wenn nach dem Schneeräumen noch glatte Stellen vorhanden sind, sollten diese daher mit abstumpfenden Mitteln (wie zum Beispiel Splitt, Granulat oder Sand) bestreut werden.
Was tun bei Eiszapfen an Dachrinnen?
Sie als Hauseigentümer sind dazu verpflichtet, Eiszapfen und Schneeüberhänge unverzüglich zu entfernen oder die Gefahrenstelle abzusichern. Im Mietvertrag von Ein- und Zweifamilienhäusern kann festgelegt werden, dass Mieter dafür verantwortlich sind, Eiszapfen vom Dach zu entfernen. Bei Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern darf diese Pflicht den Mietern jedoch nicht vollständig übertragen werden.
Was passiert bei Verletzung der Räum- und Streupflicht?
Bei Verletzung der Räum- und Streupflicht besteht die Gefahr von Ordnungswidrigkeitenverfahren und der Verhängung von Bußgeldern. Zusätzlich kann der Eigentümer dazu verpflichtet werden, die erforderlichen Maßnahmen auf eigene Kosten umzusetzen. Bei Schäden an Personen könnten strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Wer trägt die Kosten?
Es wurde noch keine endgültige Entscheidung in höchster Instanz getroffen. Es ist jedoch zu beachten:
Wenn im Mietvertrag eine vertragliche Regelung vorhanden ist, trägt der Mieter die Kosten. In Wohnungseigentümergemeinschaften werden die Kosten gemäß dem gesetzlichen oder vereinbarten Maßstab auf alle Eigentümer umgelegt.
Wenn im Mietvertrag eine vertragliche Regelung vorhanden ist, trägt der Mieter die Kosten. In Wohnungseigentümergemeinschaften werden die Kosten gemäß dem gesetzlichen oder vereinbarten Maßstab auf alle Eigentümer umgelegt.
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